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Satzung in der Fassung der 1. Änderung vom 21.09.2007
Artikel 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „KJS Duisburg e. V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.". Er wird im Folgenden kurz „KJS", der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. „LJV" genannt. 2. Sitz des Vereins ist Duisburg. 3. Der Verein ist beim Amtsgericht Duisburg unter VR 2442 ins Vereinsregister eingetragen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Artikel 2 Aufgaben und Ziele 1. Aufgabe und Ziel der KJS ist es, das gesamte Jagdwesen, den Jagdschutz, den Tierschutz, die Jagdwissenschaft und die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder nachhaltig zu fördern und zu sichern. Insbesondere obliegt ihr die Förderung 1.1. des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher, gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildtierbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung, 1.2. des Tierschutzes durch tierschutzgerechte Jagd sowie Bekämpfung von Wildseuchen, 1.3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NW, 1.4. des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten, 1.5. des jagdlichen Schießens und Jagdhornblasens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe des Landesjagdgesetzes, 1.6. des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten, 1.7. Beratung der Mitglieder in jagdlichen Angelegenheiten, 1.8. Ausbildung der Bewerber für die Jägerprüfung und Betreu-ung des Jägernachwuchses. 2. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit der KJS ist ebenso ausgeschlossen wie ihre Beschäftigung mit politischen oder religiösen Fragen. 3. Gemeinnützigkeit und Auflösung des Vereins. 3.1. Die Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben und Ziele der KJS dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, auch im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 3.2. Der KJS ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.3. Mittel der KJS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KJS. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KJS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.4. Die Auflösung der KJS kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen KJS-Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die KJS-Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator 3.5. Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen fällt dem LJV zu, soweit dieser als steuer-begünstigt anerkannt ist. Sonst ist das Restvermögen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung einer oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der aufgelöste Verein befassen, für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen (§ 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO). Der Beschluss der KJS-Mitgliederversammlung über die Vermögensverwendung darf erst nach Einwilligung des zustän-digen Finanzamtes durchgeführt werden (§ 61 Abs. 2 AO). Artikel 3 Gliederung der KJS 1. Die KJS umfasst die kreisfreie Stadt Duisburg. 2. Die KJS gliedert sich in Hegeringe. Umfang und Grenzen der Hegeringe werden vom erweiterten Vorstand der KJS fest-gelegt. In kreisfreien Städten bestimmt der erweiterte Vor-stand der KJS, ob und ggf. in welcher Anzahl und in welcher Größe Hegeringe eingerichtet oder aufgelöst werden. Artikel 4 Mitgliedschaft Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts. 1. Als Mitglieder können in die KJS aufgenommen werden: 1.1. Personen , die zum Erwerb eines Jagdscheins gemäß § 15(5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbe-reitung auf die Jägerprüfung teilnehmen, 1.2. Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des LJV gemäß Artikel 2 (1) dieser Satzung interessiert sind, 1.3. korporative Vereinigungen im Lande NRW, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des LJV gemäß Artikel 2 (1) dieser Satzung interessiert sind. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den LJV als auch für die KJS und den Hegering begründet. 3. Über Anträge zu 1.1. und 1.2. entscheidet der Vorstand der KJS. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids Berufung beim LJV-Präsidium zulässig. 4. Über Anträge zu 1.3. sowie über Berufungen gem. 3. entscheidet das Präsidium des LJV abschließend. Über den korporativen Beitritt der KJS in einen anderen Verein entschei-det das Präsidium des LJV. 5. Für besondere Verdienste können der LJV oder die KJS die Ehrenmitgliedschaft verleihen, und zwar jeweils bezogen auf ihren Bereich. Artikel 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Art. 2.1.1. verpflichtet, 1.1. die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Er-haltung des Waidwerks zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben, 1.2. die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen, 1.3. die gemeinnützigen Ziele und Belange der KJS und des LJV zu fördern, allen Schaden von ihnen abzuhalten und insbe-sondere alles zu unterlassen, was das Ansehen der KJS und des LJV und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt, 1.4. die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten, 1.5. den jeweils gültigen Beitrag, der zum 01.01. eines jeden Jahres fällig wird, spätestens bis zum 15.02. des laufenden Geschäftsjahres an die KJS, möglichst im Lastschriftein-zugsverfahren, kostenfrei zu entrichten. Mitglieder die nach dem 31.03. des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen wer-den, sind zur Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet. Der an die KJS zu entrichtende Mitgliederbeitrag enthält Bei-tragsanteile für die KJS selbst, für den LJV und den DJV. Anteile für die Hegeringe können im Mitgliedsbeitrag, der von der KJS erhoben wird, zusätzlich enthalten sein, oder von den Hegeringen selbst bestimmt und eingezogen werden. Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Hegeringen bzw. Kreisjägerschaften besteht die Beitragsverpflichtung zum LJV und zum DJV nur für die KJS des Hauptwohnsitzes. 2. Beitragsfrei sind jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebens-jahr, die 2.1. zum Erwerb eines Jugendjagdscheines berechtigt sind, 2.2. an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen 2.3. oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken. Beitragsermäßigung von 50 % erhalten Mitglieder auf Antrag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, 2.4. die zum Erwerb eines Jagdscheines berechtigt sind, 2.5. die an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jäger-prüfung teilnehmen, 2.6. oder die in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwir-ken. Für korporative Mitglieder, in geeigneten Fällen auch für an-dere Gruppen von Mitgliedern sowie in begründeten Einzel-fällen, setzt das Präsidium des LJV die Beiträge fest. Artikel 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Tod, 2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Ge-schäftsjahres und nur schriftlich gegenüber dem KJS-Vorstand erklärt werden kann. Die Erklärung muss schriftlich bis zum 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand der KJS eingegangen sein. 3. durch Ausschluss 3.1. Ein Mitglieds kann ausgeschlossen werden, wenn es sei-nen Verpflichtungen gem. Art. 5 dieser Satzung nicht nach-kommt. 3.2. Ein Mitglied muss gem. Disziplinarordnung (LJV-Satzung zweiter Teil) ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des Disziplinarausschusses auf Ausschluss lautet. Der Ausschluss gemäß 3.1. erfolgt durch Beschluss des Vor-standes der KJS. Dem Mitglied ist der Ausschluss durch den KJS-Vorsitzenden mittels Einwurf-Einschreiben schriftlich mit-zuteilen. Dem betreffenden Mitglied ist mit einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss gemäß 3.1. kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage des Zugangs des Bescheides an ge-rechnet, Berufung beim Präsidium des LJV eingelegt werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austritts gemäß 3.2. erlöschen die Verpflichtungen des Verbandes, der KJS und die Rechte des Mitgliedes. Der Ausschluss wird nach Wirksamwerden im Mitteilungsblatt des LJV bekannt gegeben Artikel 7 Verbandsabzeichen 1. Die Verbandsabzeichen des DJV und des LJV sind auch Verbandsabzeichen der KJS. 2. Die KJS kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen. Alle Abzeichen sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von den Berechtigten getragen werden. Artikel 8 Hegering 1. Der Hegering ist die kleinste Organisationseinheit in der Organisation des LJV. Zu einem Hegering gehören die in der KJS Duisburg e. V. geführten Mitglieder gemäß Zuordnung. 2. Die Organe des Hegerings sind 2.1. der Vorstand 2.2. die Mitgliederversammlung 3. Der Vorstand des Hegerings besteht aus 3.1. dem Hegeringleiter 3.2. dem stellvertretenden Hegeringleiter 3.3. dem Schriftführer 3.4. dem Schatzmeister 4. Aufgaben des Hegering-Vorstandes 4.1. Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV, des DJV und der KJS sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu unterrichten und durch Beratung, Fortbildung und bei gesellschaftlichen Veranstal-tungen zu betreuen. 4.2. Der Vorstand des Hegerings hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Sie kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des LJV erfolgen. 4.3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie bin-nen vier Wochen einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Hegeringmitglieder fordert. 4.4. Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist mit dem Vorstand der KJS mindestens 14 Tage vorher abzustimmen, damit die Teilnahme des KJS-Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes möglich ist. 4.5. Der Vorstand des Hegerings beruft im Bedarfsfall Obleute für die Betreuung bestimmter Sachgebiete. 5. Mitgliederversammlungen (Hegeringversammlungen) 5.1. In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden Mit-glieder, die ihren KJS-Beitrag entrichtet haben, stimmbe-rechtigt. 5.2. Ein anwesendes Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht bis zu fünf abwesende Mitglieder, die auch ihren jeweiligen KJS-Beitrag entrichtet haben müssen, vertreten. 5.3. Aufgaben der Hegeringversammlung sind: 5.3.1. Entgegennahme des Jahresberichtes 5.3.2. Genehmigung des Jahresabschlusses 5.3.3. Festsetzung eines eigenen Hegeringbeitrages und ggf. Beschlussfassung über den jährlich aufzustellenden Haus-haltsplan 5.3.4. Entlastung des Vorstandes 5.3.5. Wahl des Vorstandes 5.3.6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern 6. Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Hegeringen einzuhalten. 7. Satzungen von Hegeringen, die sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen wollen, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des LJV. Artikel 9 Die KJS 1. Organe der KJS sind 1.1. der Vorstand, 1.2. der erweiterte Vorstand 1.3. die KJS-Mitgliederversamm-lung 2. Der Vorstand der KJS besteht aus 2.1. dem Vorsitzenden, 2.2. dem (den) stellvertretenden Vorsitzenden, 2.3. dem Schriftführer 2.4. dem Schatzmeister 3. Der erweiterte Vorstand der KJS besteht aus 3.1. dem Vorstand 3.2. den Hegeringleitern 3.3. den Obleuten der KJS und weiteren Beisitzern, deren Anzahl auf Vorschlag des KJS-Vorstandes von der Mitglieder-versammlung der KJS festgesetzt wird. 3.4. Hegering-Obleute können bei Bedarf ebenfalls hinzu-gezogen werden, gehören dadurch jedoch nicht dem erwei-terten KJS-Vorstand an. 4. Vorstand der Kreisjägerschaft Duis-burg e. V. im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei KJS-Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Sie vertreten die KJS im Außenverhältnis gerichtlich und außer-gerichtlich. 5. Aufgaben des Vorstandes 5.1. Der Vorstand führt die Geschäfte der KJS. Er unterrichtet die Hegeringe und die Mitglieder laufend über die Angelegen-heiten des DJV, des LJV und aktuelle Fragen des Jagdwesens. Er ist darüber hinaus die für die Behörden und Organisationen auf Kreisebene zuständige örtliche Vertretung des LJV, soweit durch gesetzliche Bestimmungen keine ande-ren Regelungen getroffen sind. 5.2. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine KJS-Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die KJS-Mitglieder erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesord-nung mit einer Frist von 14 Tagen. Sie kann auch unter Ein-haltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des LJV erfolgen. 5.3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außer-ordentliche KJS-Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder der KJS gefordert wird. 5.4. Der Vorstand kann nach Anhörung der interessierten Gruppen Mitglieder der KJS als Obleute zu seiner Unter-stützung berufen für 5.4.1. die Öffentlichkeitsarbeit, 5.4.2. das jagdliche Brauchtum, 5.4.3. das jagdliche Schießwesen, 5.4.4. den Lernort Natur, 5.4.5. Junge Jäger, 5.4.6. das Jagdgebrauchshundewesen, 5.4.7. die Jägerinnen, 5.4.8. für den Jagdschutz (im Bedarfsfall) Darüber hinaus können weitere Mitglieder der KJS als Beisitzer durch den KJS-Vorstand berufen werden. 5.5. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten und unterstützt insbesondere den KJS-Vor-stand bei seiner Arbeit. 5.6. Die Obleute übernehmen die organisatorische Vorbe-reitung und die Durchführung von Veranstaltungen ihres Sach-gebietes. 6. KJS-Mitgliederversammlung 6.1. In der KJS-Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied, das den jeweiligen Beitrag entrichtet hat, stimmbe-rechtigt. 6.2. Ein anwesendes Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht bis zu fünf abwesende Mitglieder, die auch ihren jeweiligen KJS-Beitrag entrichtet haben müssen, vertreten. 7. Aufgaben der KJS-Mitgliederversammlung sind 7.1. Beschlussfassung über Anträge an die KJS-Mitglieder-versammlung 7.2. Entgegennahme des Jahresberichtes 7.3. Genehmigung des Jahresabschlusses 7.4. Festsetzung der Beiträge und Beschlussfassung über den jährlich einzubringenden Haushaltsplan 7.5. Entlastung des Vorstandes 7.6. Wahl des Vorstandes 7.7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern 7.8. Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern gem. LJV-Richtlinien. 7.9. Satzungsänderungen, 7.10. Auflösung der KJS Artikel 10 Versammlungsniederschriften Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist innerhalb von vier Wochen eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der KJS-Mitglie-derversammlung, und dem für jede KJS-Mitglie-derversammlung zu wählenden Protokollführer und einem wei-teren KJS-Mitglied zu unterschreiben. Ein Verlesen des Protokolls in der nächsten gleichartigen Ver-sammlung ist damit entbehrlich, es bedarf jedoch deren Zu-stimmung. Die Niederschrift der KJS-Hauptversammlung kann nach Terminvereinbarung auf der Geschäftsstelle oder bei den Hegeringleitern eingesehen werden. Artikel 11 Abstimmung und Wahlen in den Hegeringen und der KJS 1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. 2. In allen Gremien können Abstimmungen - offen durch Zuruf oder Handheben, - geheim durch die Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimment-haltungen werden nicht festgestellt. 3. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von vier Jahren. Wieder-wahl ist möglich. 4. Bei Abstimmung über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Summe der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgege-benen Stimmen in der Niederschrift aufzunehmen. 5. Bei Ausfall/Rücktritt eines gewählten Mitgliedes innerhalb der Amtszeit erfolgt durch den Vorstand eine kommissarische Einsetzung eines anderen Mitgliedes bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versammlung. 6. Die Mitglieder der Vorstände einschließlich der Beisitzer und Obleute bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. 7. In die Organe der KJS können Mitglieder nicht gewählt werden, die am Wahltag das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die vorstehende Regelung gilt analog für die Entsendung bzw. Benennung von Mitgliedern der KJS in Beiräte, Ausschüsse und Gremien durch die KJS. Artikel 12 Satzungsänderungen Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der jeweils anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustim-mung des Präsidiums des LJV. Ebenso bedürfen Satzungs-änderungen der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV. Artikel 13 Zustimmungsbedürftige Verfügungen Verfügungen über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch die Jagdabgabemittel finanziert worden sind, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des LJV. Artikel 14 Erfüllung und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der KJS. Artikel 15 Gültigkeit Die ursprüngliche Satzung wurde von der KJS-Mitgliederver-sammlung der KJS Duisburg e. V. am 26. April 2001 be-schlossen. Artikel 16 Inkrafttreten
Der KJS-Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekannt-gabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht Duis-burg eingetragen worden ist. Er ist befugt, notwendige redak-tionelle Änderungen vor jeder Eintragung vorzunehmen. Duisburg, den 26. April 2001 Der Vorstand der KJS Duisburg e. V. Dieter Bruckschen Franz Friederichs 1. Satzungsänderung in der Fassung vom 19.04.2007: Die vorstehende 1. Satzungsänderung wurde von der KJS-Mitgliederversammlung der KJS Duisburg e. V. am 19.04.2007 beschlossen. Der Vorstand der KJS Duisburg e. V. Wolfgang Westenberger Uwe Blankenburg Die Satzungsänderung wurde am 21.09.2007 in das Vereinsregister eingetragen. |
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