Jagen, Führen, Transportieren, Aufbewahren


Seit Anfang April stehen die Telefone nicht mehr still, täglich kommen Anrufe und Mails von verunsicherten Jägern, werden (berechtigte und unberechtigte) Beschwerden über neue Verschärfungen geführt, immer um das gleiche Thema: „Darf ich ab sofort nur noch mit einer Waffe unterwegs sein, die sich in einem verschlossenen Behältnis befindet?"


Klare Antwort: „Das kommt darauf an!"


Lassen Sie uns das Thema ganz in Ruhe angehen, es ist eigentlich gar nicht kompliziert. Vieles ist auch nur deshalb unklar, weil sich der Gesetzgeber darauf beschränkt hat, nur die beiden „sicheren" Enden des Begriffs „zugriffsbereit" zu definieren, wie unten dargestellt, aber lassen Sie uns ganz von vorne beginnen:


Normale Menschen - also „Nicht-Jäger" - dürfen Schusswaffen nur transportieren (s. u. 3 und im PS). Anders die Gruppe, für die Schusswaffen Handwerkszeug sind, eben die jagende Zunft, die ihre Schusswaffen führen darf (und die Inhaber von Waffenscheinen, die die nachfolgenden Ausführungen nicht zu interessieren brauchen):


Die Regelung über den Umgang mit Schusswaffen auf der Jagd ist § 13 Absatz 6 WaffG. Sie besagt, dass der Jäger, sowohl bei der eigentlichen Jagdausübung, als auch im Zusammen­hang mit der Jagd Schusswaffen führen darf. Allerdings wurde durch das Waffenrechtsneu-regelungsgesetz im Jahre 2002 eine Einschränkung und Unterscheidung eingeführt, nämlich


1.   Führen „auf der Jagd"


Auf der Jagd - also im Rahmen der eigentlichen Jagausübung, die alle Aktivitäten umfasst, die im § 13 Abs. 6 genannt sind - neben der eigentlichen Jagdausübung auch Ein- und Anschießen, Jagdhundeausbildung, Jagd- und Forstschutz - darf die Schusswaffe uneingeschränkt geführt werden; mit ihr darf also - nach den Bestimmungen des Waffenrechts - „schussbereit und zugriffsbereit" umgegangen werden. Der Jäger darf also überall da, wo er Tätigkeiten des § 13 Abs. 6 ausübt, seine Jagdwaffen geladen und unmittelbar im Zugriff um sich haben.


Diese Auslegung besagt eigentlich zwangsläufig, dass das Urteil des OLG Stuttgart, das einen Jäger, der auf der Jagd mit einer unterladenen Waffe im Auto unterwegs zu einer Saukirrung war, wegen unerlaubten Führens verurteilt hat, falsch ist.


Der Bereich des Jagdschutzes - und damit auch das Erlegen von Unfallwild - gehört zum Bereich der Jagd im engen Sinne, bei der das Führen (der Umgang mit der zugriffs-und schussbereiten Waffe) uneingeschränkt zulässig ist. Da der Jäger im Revier - auch und gerade auf und an öffentlichen Strassen - immer mit Unfallwild und damit mit Jagdschutzaufgaben rechnen muss, ist eindeutig davon auszugehen, dass er sich auf der Jagd im eigentlichen Sinne befindet. Dies ist auch die ausdrückliche Auffassung des Bundesministeriums des Innern, wie dieses auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte.


Bei obigen Ausführungen handelt es sich um die Regelungen des Waffengesetzes. Unabhängig hiervon hat der Jäger die Bestimmungen der UW Jagd zu beachten -entweder direkt als versicherte Person oder indirekt über die Zurechnung von Verschulden - wonach Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen (§ 3 Abs. 1 UVV Jagd). Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt müssen alle Schusswaffen entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein (§ 3 Abs. 3 UVV Jagd).


2.   Führen „im Zusammenhang mit der Jagd"


Fährt der Jäger von zuhause ins Revier oder geht er nach der Jagd zum Schüsseltreiben, so ist er „im Zusammenhang mit der Jagd" unterwegs. Für diesen Bereich des Umgangs wurde 2002 die Einschränkung normiert, dass der Jäger die Waffen nur „nicht schussbereit", aber eben nach wie vor noch zugriffsbereit (also z.B. offen auf dem Rücksitz liegend), führen darf.


Der Jäger darf also zuhause seine Waffe offen, ohne Futteral auf den Rücksitz legen und ins Revier fahren. Eine Kilometerbegrenzung, wie in letzter Zeit häufiger zu lesen war, gibt es dabei nicht, solange ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Revier ohne größere Unterbrechungen (Übernachtung) angesteuert wird. In diesem Fall darf der Jäger auch z.B. Kurzwaffen im Holster, am Mann, Langwaffen im Fahrzeug auf dem Rücksitz bei sich haben, aber eben mit der Einschränkung, dass die Waffen nur „nicht schussbereit" sein dürfen. Ob auch eine durch eine Übernachtung unterbrochene Anreise ins Revier noch als „im Zusammenhang mit der Jagdausübung" anzusehen ist, ist meines Wissens noch nicht entschieden.


3.    Transportieren


Auf dem Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher mutiert auch der Jäger zum ganz normalen Bürger, der - wie alle anderen, die keinen Waffenschein haben - die Schusswaffe nur transportieren darf!


„Transportieren" wird in § 12 Abs. 3 Ziff. 2 als „nicht zugriffsbereites und nicht schussbereites" Befördern definiert, das mit dem Bedürfnis im Zusammenhang stehen muss.


Gesetzliche Definitionen in Anlage 1 -waffenrechtliche Begriffe:


Das Problem sind nun die neu ins Gesetz aufgenommenen Definitionen in der Anlage 1 Abschnitt 2 „waffenrechtliche Begriffe", Ziff. 12 und 13.


Ziff. 12.        ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;


Ziff. 13.        ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar inAnschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird."


Ziff. 12 bringt durchaus noch eine Verbesserung, indem der Begriff „schussbereit" auf die geladene und unterladene Waffe (bei der sich also die Patronen im Patronenlager oder unmittelbar unter dem Patronenlager befinden) beschränkt wird. Damit sollte eigentlich der Rechtsprechung, die eine Waffe auch dann als schussbereit ansieht, wenn sich eine Patrone (irgendwo) in der Waffe befindet (Schaftmagazine!), der Boden entzogen sein.


Aber: Angesichts der drastischen Folgen, die mit einem Verstoß verbunden sind, ist, so meine ich, jeder gut beraten, die Grenzen nicht zu offensiv auszuloten, bis sich die Rechtsprechung zur jetzigen Regelung positioniert hat. Das heißt für die Praxis: „Im Zusammenhang" mit der Jagd lieber die Munition von der Waffe trennen.


Momentan massive Probleme bereitet jedoch die Formulierung zur Zugriffsbereitschaft. Der Gesetzgeber hat sich nämlich leider darauf beschränkt, zu definieren, was auf jeden Fall „zugriffsbereit" ist (nämlich wenn die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann) und was auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit" ist (nämlich, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird). Für uns viel wesentlicher ist der Bereich zwischen diesen Polen und da beginnt die Unsicherheit:


Lassen Sie es mich einfach machen: Wenn Sie mit einem einfachen Segeltuchfutteral unterwegs sind, z.B. zu Fuß auf dem Weg zum Schießstand, dann rate ich eindeutig das Futteral mit einer Sicherungsvorkehrung abzuschließen. Dies einfach deshalb, weil es sehr schwer ist, durch weitere Maßnahmen die Zugriffsbereitschaft einzuschränken. Hierzu sind - als Alternative zu den natürlich auch verwendbaren Vorhängeschlössern -bereits einfache Gurte mit Zahlenschloss auf dem Markt, die durch die Trageschlaufen des Futterals um die Waffe geschlungen werden. Sind diese angebracht, ist die Waffe in einem verschlossenen Behältnis untergebracht und ergo nicht zugriffsbereit. Es geht ja bei der Frage der Zugriffsbereitschaft nicht um Diebstahlssicherung, also die Vermeidung eines unberechtigten Zugriffs Dritter, sondern um den geforderten Zeitaufwand (mehrere Handgriffe), bis eine Waffe durch den Berechtigten in Anschlag gebracht werden kann.


Fahren Sie mit einem Fahrzeug mit verschlossenem Kofferraum, ist der gesetzlichen Forderung Genüge getan, wenn nicht vom Fahrzeuginneren her in den Kofferraum gegriffen werden kann.


Was ist aber mit einer Waffe, die im Kofferraum eines Geländewagens liegt, der nicht abgeschlossen ist, die Waffe (Flinte, mit abgenommenem Vorderschaft) in einem Segeltuchfutteral untergebracht ist, der abgenommene Vorderschaft in einem geschlossenen Aktenkoffer?


Sie sehen, worauf ich hinaus will: Der Aufwand, eine derartig verpackte Waffe „in Anschlag zu bringen" ist ebenfalls sicherlich höher, als eine Waffe aus einem verschlossenen Kofferraum zu holen, eine solche Waffe ist sicherlich ebenfalls nicht zugriffsbereit und damit die Verwendung eines Schlosses eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung!


Joachim Streitberger

Sprecher FWR e.V.


PS:


* Der Begriff des Führens ist eigentlich weitergehend. Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff, 4 definiert: „führt eine Waffe, wer die tatsachliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt". Auch derjenige, der „transportiert" führt eine Waffe, da er ja die tatsachliche Gewalt ausübt, aber eben in der erlaubnisfreien Sonderform des „Transportes" nach § 12 Abs. 3 Ziff. 2. WaffG. Die umgangssprachliche Verwendung des Begriffes „Führen" als Umgang mit der zugriffsbereiten und schussbereiten Waffe in der obigen Darstellung dient nur der leichteren Lesbarkeit und der Abgrenzung zur erlaubnisfreien Sonderform des Führens, eben des Transportierens.

Aufbewahrung von Waffen


Mit der Neufassung des Waffenrechts wurden erstmals konkrete Vorgaben getroffen, die Waffen und

Munition durch Privatpersonen, Schützen- und Schießsportvereine sowie Händler aufzubewahren

sind.


Die §§ 13 und 14 der AWaffV in Verbindung mit dem § 36 WaffG stehen als Grundlage zur Verfügung.

Es kann demnach nicht mehr hingenommen werden, wenn Waffen unzureichend gesichert aufbewahrt

werden.


Im Folgenden sei auf die wichtigsten Punkte hingewiesen, um sich vielleicht Gedanken zu machen,

wie die Anforderungen am Besten im jeweiligen privaten oder geschäftlichen Bereich umgesetzt

werden können.


          - Aufbewahrung von bis zu 10 erlaubnispflichtigen Kurzwaffen oder bis zu 10 verbotenen

            Waffen


                    o Stahlschrank Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 oder vergleichbar

                    o Stahlschrank Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992

          - Ist der verwendete Stahlschrank leichter als 200 kg oder liegt die Verankerung gegen Abriss

            unter diesem Gewicht, so dürfen max. 5 erlaubnispflichtige Kurzwaffen oder verbotene Waffen

            darin aufbewahrt werden.

          - Liegt die Anzahl der aufzubewahrenden erlaubnispflichtigen Kurzwaffen oder verbotenen

            Waffen über 10 Stück, so ist ein Schrank mit dem Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1

            oder eine entsprechende Mehrzahl an Schränken erforderlich.

          - Bis zu zehn erlaubnispflichtige Langwaffen können in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A

            nach VDMA 24992 untergebracht werden. Werden mehr als 10 Langwaffen aufbewahrt, so ist

            mindestens ein Stahlschrank Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder eine entsprechende

            Mehrzahl an Schränken nach Sicherheitsstufe A erforderlich.

          - Werden Langwaffen in einem Stahlschrank der Sicherheitsstufe A aufbewahrt, so dürfen bis

            zu 5 Kurzwaffen und die dazu gehörende Kurz- und Langwaffenmunition in einem Innenfach

            aufbewahrt werden, wenn dieses Innenfach mindestens den Anforderungen der

            Sicherheitsstufe B oder der Widerstandsklasse 0 entspricht.

          - Werden Schusswaffen in einem Schrank der Sicherheitsstufe A oder besser aufbewahrt, so

            darf die passende Munition in einem Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss

            aufbewahrt werden. Munition und Waffen dürfen gemeinsam in einem Schrank aufbewahrt

            werden, wenn sie nicht zusammen gehören.

          - Erlaubnispflichtige Munition muss zumindest in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung

            mit Schwenkriegelschloss aufbewahrt werden.

          - In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur max. 3 erlaubnispflichtige Langwaffen

            aufbewahrt werden, wenn sie in einem Schrank Widerstandgrad I nach DIN/EN 1143-1

            gelagert werden.

          - Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen,

            die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

          - Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere

            bei der Jagd oder schießsportlichen Veranstaltungen, hat der Waffenbesitzer die Waffen

            und/oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige

            Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Wegnahme zu sichern, wenn die

            vorstehenden Anforderungen an die sichere Aufbewahrung nicht erfüllt werden können.

          - Werden Waffen und/oder Munition auf Schießstätten oder in Schützenh.usern aufbewahrt,

            können die Behörden von den vorstehenden Anforderungen abweichen, wenn ein geeignetes

            Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird.


Zu Rückfragen steht die örtlich zuständige Waffenrechtsbehörde sowie die jeweiligen Kommissariate

Vorbeugung sicher gerne zur Verfügung.


Noch ein Hinweis zum Schluss: Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben ist eine

Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet wird. Außerdem wird geprüft, ob

weiterhin die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gegeben ist.

Kurzbeschreibung der Sicherheitsstufen/Widerstandsklassen für

Stahlschränke zur Aufbewahrung von Waffen und Munition.


Widerstandsgrad 0 nach DIN / EN 1143-1


        - mehrwandige, armierte Konstruktion mit 60 mm starken Wänden

        - Türst.rke 100 mm

        - Türblatt massiv 6 mm SM-Stahl

        - Außenliegende Scharniere (Öffnung um 180° möglich)

        - Tür bietet keine Möglichkeit zum Aufhebeln

        - Gepanzertes Zentralriegelwerk mit dreiseitig schließenden Riegelbolzen

        - Abschließbares Innenfach für Munition

        - Verankerungsbuchse für eine Bodenbefestigung


Sicherheitsstufe B nach Norm VDMA 24992


        - doppelwandige Kompaktbauweise mit 60 mm starken Wänden

        - Türst.rke 60 mm

        - Türblatt massiv 6 mm SM-Stahl

        - Innenliegende Scharniere

        - Tür bietet keine Möglichkeit zum Aufhebeln

        - Gepanzertes Zentralriegelwerk mit dreiseitig schließenden Riegelbolzen

        - Verankerungsbuchse für eine Bodenbefestigung


mindestens Sicherheitsstufe A nach Norm VDMA 24992


        - einwandig

        - dreiseitige Verriegelung

        - Sicherheits-Doppelbartschloss

        - Abschließbare Innenfächer möglich


Hinweise zur Klassifizierung der Behältnisse:


        - Die Beweislast dafür, dass ein konkretes Behältnis den Anforderungen genügt, trägt der

          Besitzer.

        - Nach Erkenntnissen der „Stiftung Warentest“ ist bereits jetzt eine erhebliche Anzahl von

          Waffenschränken u.ä. Behältnissen auf dem Markt, die zwar vom Hersteller / Importeur mit

          einem Etikett „nach Sicherheitsstufe X/Y“ versehen sind, den entsprechenden VDMA –

          Normen objektiv jedoch nicht entsprechen. Hinzu kommt, dass diese VDMA-Normen mit

          Ablauf des 31.12.2003 zurück genommen wurden. Dies liegt daran, dass die Klassifizierung

          lediglich auf einer bloßen Herstellererklärung beruht.

        - Wenn die Behörde Kenntnis bekommt oder feststellt, dass ein Behältnis objektiv nicht der

          Klassifizierung entspricht, gibt sie dem Besitzer auf, ein geeignetes normkonformes Behältnis

          zu beschaffen.

        - Der Besitzer kann sich der Behörde gegenüber nicht auf die Etikettierung berufen, sondern

          hat allenfalls zivilrechtliche Ansprüche dem Verkäufer gegenüber.

        - Die Gefahr, einen unterwertigen, falsch etikettierten Schrank zu erwerben oder zu besitzen, ist

          bei Sicherheitsbehältnissen nach einer DIN/EN-Norm kaum gegeben. Hierbei handelt es sich

          um eine durch akkreditierte Stellen überwachte zertifizierte Herstellungsweise.


Aus diesen Gründen und der Tatsache, dass ein Behältnis der Widerstandsklasse 0 nach DIN/EN

1143-1 einen deutlich höheren Sicherheitsstandard aufweist als ein Schrank der Stufe B nach VDMA

24992, sollte auch unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ernsthaft darüber

nachgedacht werden, für welchen Schrank man sich bei einem anstehenden Neukauf entscheidet.


Quelle: über Herrn Völkel, Polizeipräsidium Duisburg SG ZA 12 / Recht / Waffenrecht

http://www.polizei-nrw.de/duisburg/themen/waffenrecht/article/aufbewahrungWaffen.html

http://www.polizei-nrw.de/duisburg/themen/waffenrecht/article/sicherheit.html

 

Erläuterungen zum neuen Waffenrecht



Waffenverwaltungsvorschrift in Kraft getreten


Die Waffenverwaltungsvorschrift („Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ –kurz WaffVwV) ist am 23. März 2012 in Kraft getreten. Ziel ist ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes. Das Waffenrecht ist Bundesrecht, wird aber von den Behörden der Bundesländer vollzogen. Die Verwaltungsvorschrift gibt nun den Behörden eine verbindliche Richtschnur vor.


Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:


  1. Transport im Auto: Die Waffe muss nicht zwingend in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, sondern darf lediglich „nicht zugriffsbereit“ sein. Das heißt: Sie darf bei einem Transport in einem unverschlossenen Behältnis nicht innerhalb von drei Sekunden mit weniger als drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können. Dennoch empfiehlt der DJV den Transport im verschlossenen Behältnis – denn dann ist die Waffe in jedem Fall „nicht zugriffsbereit“.


  1. Führen im Zusammenhang mit der Jagd (also auf dem Weg ins Revier): auf dem Weg ins Revier sind kleine Abstecher – etwa zur Post – erlaubt.


  1. vorübergehende Aufbewahrung auf Reisen: Waffe und Munition müssen nicht zwingend im Waffenschrank verwahrt werden. Bei Reisen kann es ausreichen, die Waffe im verschlossenen Kleiderschrank im Hotelzimmer zu verwahren oder ein wesentliches Teil – etwa den Verschluss oder Vorderschaft – zu entfernen. Der DJV empfiehlt, mehrere Maßnahmen zu kombinieren, etwa das Einschließen im Schrank und zusätzlich das Entfernen des Verschlusses.


Der DJV kritisiert, dass die Waffenverwaltungsvorschrift neben sinnvollen Regelungen auch strittige Bestimmungen enthält, vor allem was die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung und der Kontrolle dieser Maßnahmen durch die Behörden betrifft. Mit diesen wird laut DJV die verfassungswidrige Praxis mancher Waffenbehörden zementiert. Der DJV strebt in einem Verfahren in Hamburg eine gerichtliche Überprüfung dieser Praxis an.


Quelle: www.jagdnetz.de